Durch die Corona-Pandemie verlagerten viele Unternehmen die Arbeit ins Home-Office. Problem dabei: Wer keinen Raum nutzt, sondern seine Arbeit in der Arbeitsecke im Wohnzimmer erledigt, konnte keine Werbungskosten für die Mehrkosten durch die Arbeit im Homeoffice absetzen. Doch jetzt winkt die neue gewinnmindernde Homeoffice-Pauschale.
So profitieren Sie von der Home-Office-Pauschale!
Mitarbeitende, die wegen der Corona-Pandemie zu Hause arbeiten, profitieren von der neu eingeführten Home-Office-Pauschale. Abziehbar als Betriebsausgaben sind 5 Euro pro Tag, maximal 600 Euro pro Jahr. Von dieser Pauschale profitieren vor allem diejenigen, die zu Hause kein eigenes Arbeitszimmer besitzen.
Die Voraussetzungen für diese neue Homeoffice-Pauschale sind überschaubar: Es genügt, dass Sie an einem Tag ausschließlich im Home-Office gearbeitet haben. Passiert das an 120 Tagen im Kalenderjahr, kann die komplette Homeoffice-Pauschale von 600 Euro absetzen. Mit der Home-Office-Pauschale sollen Mehrausgaben für Strom, Wasser und Heizung abgegolten werden. Das Praktische: Sie müssen dem Finanzamt keine Ausgaben nachweisen.
Kann die Home-Office-Pauschale auch rückwirkend geltend gemacht werden?
Die pauschalen Werbungskosten in Form der neuen Homeoffice-Pauschale kann für die Steuerjahre 2020 und 2021 geltend gemacht werden. Zwar wurde die Home-Office-Pauschale wegen der Corona-Pandemie eingeführt, doch diese neue Betriebsausgaben-Pauschale steht auch allen zu, die schon vor Corona einen Großteil ihrer Arbeit zu Hause erledigt haben.
Greift die Home-Office nur bei einem fehlendem Arbeitszimmer?
Nutzen Arbeitende zuhause einen Raum, der die steuerlichen Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfüllt, kann trotzdem die Homeoffice-Pauschale von 5 Euro pro Tag als Betriebsausgabe abgezogen werden. Das bietet sich an, wenn Steuerpflichtige umgehen wollen, die anteiligen Ausgaben für das Arbeitszimmer aufwändig zu ermitteln oder wenn die auf das Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen unter 600 Euro pro Jahr liegen.
Darf nur von Zuhause gearbeitet werden?
Die Homeoffice-Pauschale darf nur für die Tage abgezogen werden, in denen sich Arbeitenden den gesamten Tag im Home-Office aufgehalten haben. Wird die Arbeit im Home-Office durch einen Kundenbesuch, durch eine Geschäftsreise oder durch Aufsuchen der betrieblich angemieteten Einrichtung unterbrochen, scheidet an diesen Tagen der Betriebsausgabenabzug im Rahmen der Home-Office-Pauschale aus.
Was sollte dokumentiert werden?
Zwar erwartet das Finanzamt keine Nachweise zur Höhe der Ausgaben für die Arbeit im Home-Office. Arbeitende sollten bei Abzug der Home-Office-Pauschale jedoch Aufzeichnungen darüber führen, an welchen Tagen ausschließlich von Zuhause gearbeitet wurde, und diese zusammen mit den Steuerunterlagen aufbewahren.
Durch diese Aufzeichnungen verhindern Sie, dass die Ermittlung Ihrer Steuerlast unplausibel wird. Denn machen Sie in einem Jahr die Home-Office-Pauschale in Höhe von 600 Euro geltend (bedeutet 120 Tage ausschließliche Arbeit im Home-Office) und beantragen gleichzeitig für 230 Tage im Jahr eine Verpflegungspauschale, weil Sie an diesen Tagen mehr als acht Stunden bei Kunden vor Ort gearbeitet haben, dürfte das Finanzamt die gesamte Buchführung anzweifeln.
Was, wenn es ein betriebliches Büro gibt?
Die Home-Office-Pauschale kann übrigens selbst dann abgezogen werden, wenn das jeweilige Unternehmen zusätzlich noch Büroräume oder ein Ladengeschäft hat, diese Räumlichkeiten aber wegen des Corona-Lockdowns nicht aufgesucht werden. Es spielt bei der Home-Office-Pauschale also keine Rolle, ob ein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist.
Welche zusätzlichen Ausgaben sind abziehbar?
Mit der Home-Office-Pauschale von 600 Euro pro Jahr sind längst nicht alle Ausgaben abgegolten. Zusätzlich zu dieser Pauschale dürfen die Aufwendungen für Arbeitsmittel oder für die Ausstattung des Home-Office als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Kaufen Sie also für Ihr Home-Office einen Drucker, einen Schreibtisch für die Arbeitsecke, einen PC oder einen Bürostuhl, auf dem man einen ganzen Arbeitstag ohne Rückenproblemen sitzen kann, können diese Ausgaben zusätzlich steuerlich geltend gemacht werden.
Je nach Höhe der Netto-Anschaffungskosten der betrieblichen Arbeitsmittel winkt im Jahr des Kaufs zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale folgender Betriebsausgabenabzug:
- Kaufpreis netto bis 800 Euro: Für in 2020 oder 2021 angeschaffte Möbel und Arbeitsmittel mit einem Netto-Preis von maximal 800 Euro winkt der Sofortabzug als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG).
- Kaufpreis netto zwischen 800 Euro und 1.000 Euro: Für Arbeitsmittel in diesem Preissegment kann die Abschreibung im Rahmen der Sammelpostenmethode gewählt werden (Abschreibung auf fünf Jahre). Manko: Wird die Sammelpostenmethode gewährt, scheidet für alle GWG mit einem Netto-Preis von mehr als 250 Euro und 800 Euro der Sofortabzug aus.
- Kaufpreis netto über 1.000 Euro: Liegen die Anschaffungskosten für betriebliche Arbeitsmittel im Homeoffice netto über 1.000 Euro, sind diese Aufwendungen im Rahmen der linearen oder degressiven Abschreibung auf mehrere Jahre verteilt abzuschreiben.
Fazit
Die Homeoffice-Pauschale bietet Arbeitenden während der COVID-19-Pandemie eine neue Möglichkeit, Betriebskosten für die Mehrkosten abzusetzen. Sie sollte aus Sicherheitsgründen jedoch unbedingt getrennt von allen anderen Betriebsausgaben aufgezeichnet bzw. auf ein eigenes Konto gebucht werden. Denn für Aufwendungen im Sinn des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG sieht das Einkommensteergesetz in § 4 Abs. 7 EStG die getrennte Aufzeichnung vor. Wird nicht getrennt gebucht, kann es passieren, dass das Finanzamt den pauschalen Betriebsausgabenabzug nach dem Wortlaut des Gesetzes versagt.
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