Wenn Lieferungen verspätet kommen, ist das immer eine ärgerliche Angelegenheit. Gerade in den vergangenen Jahren haben Verspätungen oder sogar Lieferausfälle deutlich zugenommen. Doch wann genau spricht man eigentlich von Lieferverzug und welche Möglichkeiten haben Empfangende, um darauf zu reagieren? Wir klären die wichtigsten Punkte.
Wann spricht man von Lieferverzug?
Wann konkret ein Lieferverzug vorliegt, regelt in Deutschland der Paragraf 286 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Wurde kein Termin für die Lieferung zwischen den beiden Parteien vereinbart, dann gilt eine Lieferung erst als im Verzug, wenn der Lieferende nach einer Mahnung die Leistung immer noch schuldig bleibt. Anders sieht die Sache dagegen aus, wenn es einen konkreten Termin für die Lieferung gibt. In diesem Fall bedarf es keiner Mahnung. Sobald das Datum für die Lieferung nicht eingehalten wurde, handelt es sich um einen Lieferverzug. Ausnahmen gelten, wenn ein Akt höherer Gewalt vorliegt oder wenn die Kundschaft selbst dazu beigetragen hat, dass die Lieferung verspätet kommt.
Die Folgen des Lieferverzugs
Auch wenn ein Lieferverzug vorliegt, kann Kundschaft in den meisten Fällen nicht unmittelbar aktiv werden. Der Paragraf 281 des BGB gewährt Liefernden eine angemessene Nachfrist, um seine Seite der Vereinbarung doch noch zu erfüllen. Wie lang ein solcher angemessener Zeitraum allerdings ist, wird im Gesetz nicht definiert. In der Praxis geht man in der Regel von bis zu drei Tagen bei Standardartikeln aus. Handelt es sich um Sonderanfertigungen, wie beispielsweise besondere Maschinen, können es auch schon einmal bis zu sieben Tage sein.
Um Unsicherheiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, im Vorfeld alle wichtigen Aspekte vertraglich festzuhalten. Selbst wenn Vertrauen zwischen beiden Seiten besteht, schadet es nie, einen detaillierten Vertrag aufzusetzen. In diesem sollten dann nicht nur genaue Liefertermine aufgeführt sein, sondern auch Punkte wie die Länge der Nachfrist und mögliche Vertragsstrafen. Dadurch spart man sich potenzielle Mahnkosten und beide Seiten haben ein Vertragswerk, auf das sie sich im Streitfalle berufen können.
Beispielfall aus der Praxis
Der Geschäftsführer Klaus Klever kämpft immer mehr mit Lieferverzögerungen seiner Zuliefernden. Die Zeiträume, die er für die Nachfrist einräumt, variieren jedoch immer – je nachdem, wie dringend die Klever GmbH die Ware benötigt. Barbara Baier, Leiterin des Einkaufs, schlägt ihm vor, künftig mit den Zuliefernden Verträge aufzusetzen, die die Nachfristen und etwaige Vertragsstrafen regeln.
Rechte des Einkäufers bei Lieferverzug
Ist ein tatsächlicher Lieferverzug gegeben, kann Kundschaft auf verschiedene Arten reagieren. Eine Möglichkeit ist es, einfach von dem Kauf zurückzutreten. In diesem Falle wird der Kaufvertrag zwischen beiden Seiten rückgängig gemacht. Steht die Lieferung noch aus, gilt diese fortan als annulliert und alle geleisteten Zahlungen müssen erstattet werden. Kam es schon zu einer Teillieferung, geht diese auf Kosten des Liefernden zurück.
Hat der Ausfall der Lieferung bei der Kundschaft in gewisser Weise einen Schaden verursacht, kann diese zusätzlich noch Schadenersatz fordern. Dies ist immer dann möglich, wenn die Nachlieferfrist verstrichen ist oder der Liefernde sich weigert, die Ware doch noch zu liefern. In diesem Falle können Unternehmen die tatsächlich finanziellen Schäden einfordern.
Soll die Lieferung trotz der Verzögerung noch erfolgen, weil es für das Unternehmen beispielsweise zu teuer wäre, bei der Konkurrenz zu kaufen oder es die Waren schlichtweg woanders nicht gibt, kann die Kundschaft allerdings auch die Lieferung abwarten. Entstehen im Unternehmen in dieser Zeit sogenannte Verzögerungsschäden, wie beispielsweise höhere Kosten aufgrund von stillstehenden Maschinen, können diese ebenfalls beim Liefernden als Schadenersatz gefordert werden. Alternativ ist es auch möglich, eine Preisminderung verlangen. Allerdings kann diese den Schadenersatzanspruch aufheben und quasi als Entschädigung für den Lieferverzug gelten.
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